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Nach § 433 BGB ist der Verkäufer durch einen Kaufvertrag verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben. Eine Sache ist dann
frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat oder aber - wenn keine Vereinbarungen getroffen wurden - sich für die vorausgesetzte bzw. gewöhnliche
Verwendung eignet (§ 434 Absatz 1 BGB). Bei Auftreten eines Mangels an einer Kaufsache hat der Kunde gegenüber dem Verkäufer einen Anspruch auf Gewährleistung.
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Tritt ein Mangel an einer Kaufsache auf, besteht für den Käufer grundsätzlich die Möglichkeit, Nacherfüllung zu verlangen (§ 437 Nr. 1 BGB), vom Kaufvertrag
zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern (§ 437 Nr. 2 BGB) und unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen (§ 437 Nr. 3
BGB).
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Das BGB geht vom sogenannten Vorrang der Nacherfüllung aus. Das heißt, bevor der Käufer von den anderen Gewährleistungsrechten des § 437 Nr. 2, 3 BGB Gebrauch
machen kann, muss er dem Verkäufer regelmäßig eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen (§ 323 Absatz 1 BGB). Im Rahmen der Nacherfüllung kann der Käufer grundsätzlich zwischen
Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder der Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) wählen (§ 439 Absatz 1 BGB).
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Das BGB geht vom sogenannten Vorrang der Nacherfüllung aus. Das heißt, bevor der Käufer von den anderen Gewährleistungsrechten des § 437 Nr. 2, 3 BGB Gebrauch
machen kann, muss er dem Verkäufer regelmäßig eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen (§ 323 Absatz 1 BGB). Im Rahmen der Nacherfüllung kann der Käufer grundsätzlich zwischen
Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder der Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) wählen (§ 439 Absatz 1 BGB).
Quelle: Caratec GmbH · Änderungen und Irrtum vorbehalten